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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Geltung von AGB im Internet

Werden bei Geschäftsabschlüssen über das Internet AGB verwendet, dann muss deren Geltung vertraglich vereinbart werden, damit sie Bestandteil des konkreten Rechtsgeschäftes werden. Der Unternehmer muss daher darauf hinweisen, dass er dem beabsichtigten Vertrag seine AGB zu Grunde legt, was vor dem Vertragsabschluss zu erfolgen hat, und der Kunde muss zumindest die Möglichkeit haben, sich Kenntnis vom Inhalt dieser AGB zu verschaffen.

In der Praxis werden AGB auf der Website eines Online-Händlers oftmals durch einen eigenen Link auf den Text der AGB zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann sich dadurch Kenntnis vom Inhalt dieser AGB verschaffen, in dem er den entsprechenden Link anklickt. Dies genügt, um dem Erfordernis zu entsprechen, dass der Vertragspartner die Möglichkeit haben muss, sich Kenntnis vom Inhalt der AGB zu verschaffen. Ob er sie dann tatsächlich durchliest, ist seine Sache.

Das Fernabsatzgesetz sieht in diesem Zusammenhang bei Verträgen mit Konsumenten (B2B) die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel (zB E-Mail oder online) geschlossen werden, bestimmte Informations- und Bestätigungspflichten vor.


Danach muss der Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:

Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,  

die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, 

den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern, 

allfällige Lieferkosten, 

die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, 

das Bestehen eines Rücktrittsrechts, 

die Kosten für den Einsatz eines Fernkommunikationsmittels, 

sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden, 

die Gültigkeitsdauer des Angebotes oder des Preises, sowie 

die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.


Alle diese Informationen, die mehr oder weniger typischer Inhalt von AGB sind, müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikations-mittel angepassten Art und Weise erteilt werden.

Das E-Commerce Gesetz (ECG) wiederum sieht ausdrücklich vor, dass ein Diensteanbieter die Vertragsbestimmungen und allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen hat, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Diese Verpflichtung kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden und gilt für Verbraucherverträge (B2C) genau so, wie bei Verträgen zwischen Unternehmern (B2B).

Dieser Link muss in der Abfolge des Bestellvorganges im Internet (auch) vor der definitiven Absendung der Bestellung bereitgestellt werden, da andernfalls der Kunde keine Möglichkeit hätte, vor Abgabe seines Vertragsangebotes den Inhalt der AGB zu lesen. Unzureichend ist es daher, den Hinweis auf die AGB (nur) versteckt auf der Website zu platzieren, während AGB, die dem Bestellicon unmittelbar vorangestellt werden, ausreichend sind. Sinnvoll ist es, die AGB sowohl allgemein auf die Website zu stellen, damit der Kunde sie in Ruhe lesen kann, und sie für die Gültigkeit im konkreten Vertrag im Bestellvorgang zu integrieren.

Tipp: Richten Sie Ihre Website so ein, dass der Kunde vor Abgabe der Bestellung auf einen Button drücken muss, mit dem er bestätigt, dass er die AGB zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Der reine Hinweis auf der Website, dass der Text der vertragsrelevanten AGB dem Kunden auf Wunsch zugesandt werden kann, genügt nicht dem Erfordernis der Kenntnisnahme vor bzw bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und widerspricht auch dem ECG.

Vertragssprache Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt in welcher Sprache AGB abgefasst werden müssen, damit sie rechtsverbindlich werden. Dies kann im Bereich des Internet zu Zweifelsfragen führen, insbesondere dann, wenn der Kunde auf der Website eines fremdsprachigen Internethändlers bestellt.

Die herrschende Auffassung geht diesbezüglich davon aus, dass es genügt, wenn der Text der AGB in jener Sprache abgefasst ist, wie der abzuschließende Hauptvertrag. Wenn somit mit einer englischsprachigen Website geworben wird, genügt es für die Verbindlichkeit der AGB unter diesem Aspekt, wenn auch die AGB englisch verfasst sind.

Allerdings kann diese Beurteilung bei Verträgen mit Konsumenten im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes auch anders ausfallen, wenn das im Konsumentenschutzgesetz normierte Transparenzgebot so ausgelegt wird, dass Vertragsbestimmungen in AGB schon deshalb als unklar oder unverständlich abgefasst sind, weil sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind. Höchstgerichtliche Rechtssprechung fehlt zu dieser Thematik noch, nicht zuletzt wegen der relativen Neuheit dieser Problematik.

Tipp: Sinnvoll ist es auf jeden Fall, sich am „Zielstaat“ zu orientieren, also jene Sprache(n) zu wählen, für die das Internetangebot gedacht ist und das auch auf der Website ausdrücklich (beispielsweise durch Länderwappen) klarzustellen.

Verfügbarkeit von AGB Der Kunde muss vor Abschluss des Vertrages, dh noch bevor er im Internet seine Bestellung aufgibt, die Möglichkeit haben, sich vom Inhalt der AGB Kenntnis zu verschaffen und diese auch ausdrucken und speichern können.

Stand: September 2012